Aktuelles
Infothek
Zum Anspruch auf Kindergeld bei Sprachkurs
Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst.
mehrHöhere Erbfallkostenpauschale ab 2025
Der Erbfallkosten-Pauschbetrag steigt ab dem Jahr 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.
mehrDigitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft: Arbeitgeber muss Mail-Adressen von Mitarbeitern nicht herausgeben
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Mitarbeiter zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen.
mehrAuszahlung nach Enkeltrick-Betrug: Bank haftet nicht für entstandenen Vermögenschaden
Ein Geldinstitut haftet nicht für den Schaden, den ein Kunde bei einem Enkeltrick-Betrug erlitten hat.
mehrZu den Fahrtkosten eines (erwerbslosen) Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort
Für die Frage, ob die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrten zum Studienort nur basierend auf der Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden können, ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige einem Vollzeitstudium oder einem Teilzeitstudium nachgegangen ist.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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25.10.2024
Autohaus in Planungsphase: Kein Vorsteuerabzug für Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsstück
Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. Supersportwagen (Porsche) kann eine Eingangsleistung sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 148/23).
Der Erwerb eines solchen "Supersportwagens" kann sich gleichwohl als gänzlich unangemessen erweisen, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhängt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist der Erwerb des Porsches vorliegend als unangemessen anzusehen. Dem vom Kläger begehrten Vorsteuerabzug steht hiermit das Vorsteuerabzugsverbot entgegen.
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