Aktuelles
Infothek
Vermietung von Maschinen an Unternehmer zur Löschung von Seeschiffen: Zur Steuerpflicht mittelbarer Leistungen für die Seeschifffahrt
Ist die Vermietung von Spezialfahrzeugen an einen Unternehmer, der damit (steuerfrei) Seeschiffe löscht, umsatzsteuerfrei, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden können?
mehrWerbung mit Zahlungsmodalität „Kauf auf Rechnung“ muss Hinweis auf Bonitätsprüfung enthalten
Kunden eines Online-Versandhändlers, die „auf Rechnung“ kaufen, müssen darauf hingewiesen werden, dass sie dafür kreditwürdig sein müssen.
mehrGutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung“ vorgelegt
Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat sein Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung – Möglichkeiten und Grenzen illustriert am Beispiel steuerlicher Abzüge in der Arbeitnehmerbesteuerung“ vorgelegt.
mehrGesetzliche Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug nicht übernehmen
Ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose muss nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
mehrMitteilung an Steuerpflichtigen über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt
Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, stellt – obwohl sie eine Änderungssperre bewirkt – keinen Verwaltungsakt dar.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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11.09.2024
Weder Umfang ausbezahlter Arbeitslöhne noch Höhe der Lohnsteuer genau feststellbar - Schätzung rechtmäßig
Das Finanzgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt berechtigt war, einen Fliesenleger, der den Umsatz nicht allein mit seinen Arbeitnehmern im erklärten Umfang erbracht haben kann, mit Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge in Anspruch zu nehmen (Az. 3 K 1158/22).
Wenn sich weder der Umfang der ausbezahlten Arbeitslöhne feststellen noch die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer berechnen lässt, weil der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht geführt hat und deshalb die Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeiter nicht zu ermitteln sind, sind Arbeitslöhne und die darauf entfallende Lohnsteuer gemäß § 162 Abgabenordnung zu schätzen.
Im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes kann das Gericht bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagen. Der Arbeitgeber haftet hier für Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.
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