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Grundstück mit Lagerbewirtschaftung - Steuerschädliches Verwaltungsvermögen
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein sich im Sonderbetriebsvermögen befindendes Grundstück zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG a. F. zählt
mehrAusschluss eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds von persönlicher Steuerbefreiung verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit
Der Ausschluss eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds von der persönlichen Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Steuerbefreiung ist zu gewähren.
mehrBaum stürzt während Unwetter auf Auto - keine Gefährdungshaftung für Bäume
Fällt ein Baum auf ein parkendes Auto, so haftet der Verkehrssicherungspflichtige im Hinblick auf die Baumpflege nur dann für den Schaden, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass die mangelnde Standfestigkeit des Baumes bei einer regelmäßigen Kontrolle entdeckt worden wäre.
mehrMündlicher Vertrag bei Bauvorhaben von Verbrauchern nach Gesetzesänderung zum 01.01.2018 ist nichtig
Nach einer Gesetzesänderung zum 01.01.2018 bedürfen neu abgeschlossene Bauverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der sog. Textform (§ 650i BGB). D. h., dass der Bauvertrag zwar keine Unterschriften tragen, der gesamte Vertrag aber in einem Text dokumentiert sein muss. Anders als nach früherer Rechtslage ist eine nur mündliche Absprache nicht mehr ausreichend.
mehrKein Vorsteuerabzug aus Arbeitgeberzuschuss für die "Kantinenbewirtschaftung" an einen selbstständigen Betreiber einer Betriebskantine
Ein Vorsteuerabzug aus einem Arbeitgeberzuschuss für die “Kantinenbewirtschaftung” an einen selbstständigen Betreiber einer Betriebskantine scheidet aus, wenn bereits bei Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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28.04.2020
Corona-Krise: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen in der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, genauso wenig Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
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