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Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht.
mehrVerkehrssicherungspflicht und Haftung bei einem Unfall auf Baumschaukel
Das Landgericht Lübeck hat einen Grundstückseigentümer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, nachdem sich eine Jugendliche auf dem Grundstück schwer verletzt hatte.
mehrZur Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen
Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit nach dem AltTZG aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet.
mehrLückenhafte Vertragsinformation: Telekommunikationsdienstleister darf Router-Miete nicht verschweigen
In die Kategorie der anzeigepflichtigen Dienste und Preise fällt auch die Router-Miete, wenn dieser im Angebotspaket eines Telekommunikationsdienstleisters mit einem Festnetz- und Internettarif angeboten wird.
mehrZur objektiven Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung
Ein Finanzamt muss die Feststellungslast dazu tragen, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen auf Grund einer Betriebsprüfung den Gesellschaftern (hier: Schwarzeinnahmen) tatsächlich zugeflossen sind.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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26.11.2024
Steuerentlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell
Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG) berücksichtigt werden, der sie getragen hat. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der (nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden) Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat. Dies stellte der Bundesfinanzhof klar (Az. III R 1/22).
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