Aktuelles
Infothek
Notarielle Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag des Erbvertrags
Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass ein Erbvertrag auch dann wirksam abgeschlossen ist, wenn der Notar seine Unterschrift lediglich auf den Umschlag setzt, in dem der Erbvertrag verwahrt wird.
mehrErleichterungen beim Nachweis einer Behinderung zwecks Kindergeldanspruch
Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteilsfall die Frage geklärt, wie Eltern dem Finanzamt nachweisen müssen, dass ihr Kind vor seinem 25. Geburtstag wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung gelitten hat.
mehrZum Anscheinsbeweis bei Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Versendung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben geeignet ist, den Zugang der Kündigung beim Empfänger nachweisen zu können.
mehrNur anteiliger Schuldzinsenabzug bei Schenkung eines Teils des Vermietungsobjekts
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen vollumfänglich als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in Zusammenhang stehen.
mehrZur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen im Lockdown
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit den Auswirkungen der behördlich angeordneten Schließungen von Fitnessstudios während des Corona-Lockdowns auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge befasst.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
Zurück zur Übersicht
25.02.2025
Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. § 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Voraussetzungen für Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind der Erhalt einer Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Doch gelten diese Anforderungen auch für die Pflege- und Betreuungsleistungen?
Der Bundesfinanzhof hatte dies mit Urteil vom 12.04.2022 (Az. VI R 2/20) verneint. Nach Auffassung der Richter ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor. Nun hat der Gesetzgeber das Gesetz geändert: § 35a EStG hat durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab 2025 eine Rechtsänderung erfahren. D. h., Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Zurück zur Übersicht