Aktuelles
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Keine Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen - Weder Urheber noch Rechtsnachfolger
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch bei der Lieferung von Kunstgegenständen durch eine GbR zur Anwendung kommt, wenn der Urheber der Kunstgegenstände an der GbR beteiligt ist und die GbR keinen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat.
mehrBerliner Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Erhöhter Beitrag für freiwillige Mitglieder ist rechtmäßig
Die zum Jahr 2023 geänderte Verwaltungspraxis des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin, nach der freiwillige Mitglieder nunmehr mindestens den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 5/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung zahlen müssen, ist rechtmäßig.
mehrIm Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobene Klage ist zulässig
Eine im Jahr 2022 von einem Anwalt als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingelegte Klage ist nicht unzulässig, weil sie nicht über beA (das besondere elektronische Anwaltspostfach) eingelegt wurde.
mehrEinsatz von Herdenschutzhunden darf während Ruhezeiten eingeschränkt werden
Herdenschutzhunde bellen oft Tag und Nacht lautstark, um potenzielle Feinde abzuwehren. Wenn das mit dem Ruhebedürfnis von Anwohnern kollidiert, darf ihr Einsatz während Ruhezeiten eingeschränkt werden, auch in einem Wolfsgebiet.
mehrKeine Haftung der Bank für einen aufgrund Phishing-Angriffs vom Kunden grob fahrlässig freigegebenen Überweisungsbetrag
Wenn ein Kunde mittels PushTAN und Verifizierung über eine Gesichtserkennung nach einer Phishing-Nachricht die temporäre Erhöhung seines Überweisungslimits und eine anschließende Überweisung freigibt, handelt er grob fahrlässig. Die Bank schuldet in diesem Fall nicht die Rückerstattung des überwiesenen Betrags.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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25.03.2022
Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit
Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Die Umsätze einer Trauer- und Hochzeitsrednerin seien nicht ermäßigt zu besteuern. Die Klägerin habe keine Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz erzielt. Die jeweiligen Redemanuskripte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen seien nicht der Hauptzweck der Tätigkeit gewesen. Deren Hauptzweck seien die Erarbeitung einer Rede und deren Vortrag z. B. in einer Trauerfeier sowie bei solchen Aufträgen die Begleitung der Trauernden. Die Klägerin habe auch keine Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren
Darbietungen ausübender Künstler erzielt.
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