Aktuelles
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Keine Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen - Weder Urheber noch Rechtsnachfolger
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch bei der Lieferung von Kunstgegenständen durch eine GbR zur Anwendung kommt, wenn der Urheber der Kunstgegenstände an der GbR beteiligt ist und die GbR keinen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat.
mehrBerliner Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Erhöhter Beitrag für freiwillige Mitglieder ist rechtmäßig
Die zum Jahr 2023 geänderte Verwaltungspraxis des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin, nach der freiwillige Mitglieder nunmehr mindestens den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 5/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung zahlen müssen, ist rechtmäßig.
mehrIm Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobene Klage ist zulässig
Eine im Jahr 2022 von einem Anwalt als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingelegte Klage ist nicht unzulässig, weil sie nicht über beA (das besondere elektronische Anwaltspostfach) eingelegt wurde.
mehrEinsatz von Herdenschutzhunden darf während Ruhezeiten eingeschränkt werden
Herdenschutzhunde bellen oft Tag und Nacht lautstark, um potenzielle Feinde abzuwehren. Wenn das mit dem Ruhebedürfnis von Anwohnern kollidiert, darf ihr Einsatz während Ruhezeiten eingeschränkt werden, auch in einem Wolfsgebiet.
mehrKeine Haftung der Bank für einen aufgrund Phishing-Angriffs vom Kunden grob fahrlässig freigegebenen Überweisungsbetrag
Wenn ein Kunde mittels PushTAN und Verifizierung über eine Gesichtserkennung nach einer Phishing-Nachricht die temporäre Erhöhung seines Überweisungslimits und eine anschließende Überweisung freigibt, handelt er grob fahrlässig. Die Bank schuldet in diesem Fall nicht die Rückerstattung des überwiesenen Betrags.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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29.06.2022
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring
Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Der vorliegend zu beurteilende Sponsoringvertrag lasse sich den Leistungspflichten nach trennen und enthalte wesentliche Elemente eines Mietvertrages, soweit die GmbH der Klägerin Flächen (Bande, Presse-konferenzrückwand, Hallenboden) und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zumindest zeitweise überlasse, damit die Klägerin dort ihr Firmenlogo zu Werbezwecken präsentieren könne. Hinsichtlich dieser Leistungen stehe keine Werbeleistung im Vordergrund, die die GmbH gegenüber der Klägerin erbringen würde. Die GmbH selbst erbringe, auch mit den unstreitigen Leistungen, keine Werbeleistungen gegenüber der Klägerin. Die Einordnung der Sponsoringvereinbarung als einheitlicher Werbevertrag komme dementsprechend nicht in Betracht.
Auch die Entgelte für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke der Klägerin unterliegen der Hinzurechnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe auch in diesem Zusammenhang keine Werbeleistung der GmbH im Vordergrund. Zwar nutze die Klägerin das Vereinslogo im Rahmen ihrer Werbemaßnahmen, Gegenstand des Leistungsaustauschs mit der GmbH sei jedoch allein die Einräumung des Nutzungsrechts.
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