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Gemischt-freigebige Grundstücksschenkung - Kürzung um Kapitalwert der Leistungsauflage nach § 14 Abs. 2 BewG
Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung ausgeführt.
mehrZeugin erscheint nicht zum Finanzgerichtsprozess: Ordnungsgeld für unentschuldigtes Fernbleiben
Für einen unentschuldigt zum Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme nicht erschienenen Zeugen ist selbst bei Klagerücknahme ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt.
mehrVerbrühung durch kaputte Kaffeekanne in der Ferienwohnung - Haftet der Vermieter?
Ein Vermieter einer Ferienwohnung haftet grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Kann im Fall einer Verletzung durch eine defekte Kaffeekanne nicht bewiesen werden, dass ein Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden war, muss der Vermieter nicht haften.
mehrUnbekannter Dritter rettet Kater: Halterin haftet für Tierarztkosten
Ein Tierhalter haftet für die Behandlungskosten, wenn ein unbekannter Dritter das erkrankte Tier zum Tierarzt bringt.
mehrKeine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie mehr - Bruttolohnerhöhung aber unschädlich
Anfang des Jahres laufen in vielen Unternehmen alljährliche Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr gewährt werden, Spielraum bei einer Lohnerhöhung gibt es aber.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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11.09.2024
Bewirtung eigener Arbeitnehmer - „Geschäftliche” Veranlassung von Bewirtungskosten?
Eine „geschäftliche” Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6089/20).
Die Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.
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