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Zurück zur ÜbersichtZeugin erscheint nicht zum Finanzgerichtsprozess: Ordnungsgeld für unentschuldigtes Fernbleiben
Für einen unentschuldigt zum Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme nicht erschienenen Zeugen ist selbst bei Klagerücknahme ein Ordnungsgeld festzusetzen. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1953/22). Gegen die unentschuldigt zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Zeugin wurde im Streitfall ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag verhängt.
Die öffentlich-rechtliche Pflicht des ordnungsgemäß geladenen Zeugen, zum Termin zu erscheinen, habe im Falle seines Ausbleibens zur Folge, dass einem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festgesetzt wird. Diese Maßnahmen seien gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Sie könnten nur entfallen, wenn der Zeuge das Ausbleiben – zumindest nachträglich – genügend entschuldige (§ 82 FGO i. V. m. § 381 ZPO).
Im vorliegenden Fall wurde die Zeugin ordnungsgemäß geladen (§ 82 FGO i. V. m. § 377 Abs. 2 ZPO). Gründe für ihr Fernbleiben wurden von ihr überhaupt nicht vorgetragen. Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen sei nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. Beschluss II B 64/18 des Bundesfinanzhofs). Derartige Gründe seien hier nicht ansatzweise ersichtlich und wurden auch nicht nachträglich geltend gemacht.
Das festgesetzte Ordnungsgeld wurde hier auf 100 Euro festgesetzt. Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgelds, das 5 Euro bis 1.000 Euro betragen darf, sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (ebenda). Ferner ist bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgelds zu berücksichtigen, ob sich der Rechtsstreit durch das Nichterscheinen des Zeugen verzögert hat. § 380 ZPO dient auch der Verhinderung pflichtwidriger Verfahrensverzögerungen; der Rechtsstreit soll im Interesse des effektiven Rechtsschutzes nach Möglichkeit in einem Haupttermin erledigt werden (ebenda). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht ein Ordnungsgeld am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens und ersatzweise Ordnungshaft von nur einem Tag verhängt, weil dem Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zeugin nicht bekannt sind und die Klage vor Eintritt in die Beweisaufnahme zurückgenommen wurde.
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