Aktuelles
Infothek
Einseitige Preiserhöhung von Vodafone - Sammelklage-Anmeldung jetzt möglich
Vodafone erhöhte im Jahr 2023 bei laufenden Internet- und Festnetzanschlüssen einseitig die Preise – aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverband ohne Grundlage. Mit dem Klage-Check können Verbraucher prüfen, ob die Klage zu ihrem Fall passt und sie kostenlos mitmachen können.
mehrPauschalierung von Sachzuwendungen bei VIP-Logen
Der Bundesfinanzhof ging der Frage nach, wie die Einkommensteuer bei einer VIP-Loge zu pauschalieren ist, die ohne Bewirtungsleistungen und mit eingeschränkten Werbemöglichkeiten angemietet worden ist.
mehrUnterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG nicht steuerfrei
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob zu den von § 3 Nr. 34 EStG a. F. erfassten Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung auch die mit der eigentlichen Präventionsleistung in Zusammenhang stehenden Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten sowie andere Nebenleistungen zählen.
mehrEU: Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit kann dazu führen, dass in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind.
mehrDatenschutz-Klagen gegen Facebook wegen sog. Scraping-Fälle im Internet erfolglos
Nicht allen Nutzern, die von einem Facebook-Datenleck von sog. Scraping-Fällen im Internet betroffen sind, kann automatisch ein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden. Klagende müssten zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß für ihren jeweiligen Einzelfall einen individuellen Schaden darlegen und beweisen.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
Zurück zur Übersicht
20.12.2018
Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
Ein Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage
hatte es ein Bankdarlehn aufgenommen. Darüber hinaus gewährte
es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte. Für
einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige
bzw. teilweise Darlehns- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein
vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als Werbungskosten bei
ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind steuerlich nicht abziehbar, denn sie stehen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer
Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten.
Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet
hatten, waren die Refinanzierungskosten ebenfalls nicht abziehbar, weil
kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen
bestand. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehen hat sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen
aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen
verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde und die Darlehn fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten
als Werbungskosten abziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zurück zur Übersicht