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Zurück zur ÜbersichtOhne Bettgitter und Fixierung - Kein Schadensersatz bei Sturz im Pflegeheim
Bettgitter und Fixierungen in Pflegeheimen können zu Verletzungsgefahren führen. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen werden, um demente Patienten vor Stürzen zu bewahren. Das Landgericht Köln entschied, dass der Träger eines Pflegeheims keinen Schadensersatz an die Tochter einer Patientin leisten muss, die in der Obhut des Heims schwer gestürzt war (Az. 3 O 5/19).
Die Klägerin machte Ansprüche auf Schmerzensgeld ihrer bereits verstorbenen Mutter aufgrund eines Sturzes in einem Pflegeheim geltend. Ihre zum Zeitpunkt des Unfalls 94 Jahre alte Mutter litt an einer fortgeschrittenen Demenz und war in den Pflegegrad V eingestuft. Sie war seit April 2018 in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung des beklagten Trägers. In der Nacht vom 12.04.2018 stand sie nachts aus ihrem Bett auf und stürzte. Sie erlitt eine Platzwunde. In der Nacht auf den 20.04.2018 verließ sie erneut ihr Zimmer und wurde vor einem Balkon im Speisesaal des Pflegeheims liegend schwer verletzt aufgefunden. Die alte Dame erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur und eine Gehirnblutung, kam ins Krankenhaus, musste operiert werden und war danach in deutlich höherem Maße auf Pflege angewiesen als noch zuvor. Die Tochter klagte gegen den Träger des Pflegeheims und verlangte mindestens 35.000 Euro Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Tod ihrer Mutter sei auf den Sturz zurückzuführen gewesen. Das Pflegeheim habe entweder die bei der Mutter bestehende Sturzgefahr verkannt oder aber nicht richtig darauf reagiert. Die Pflegekräfte hätten Bettgitter anbringen, das Bett tiefer einstellen, ihre Mutter im Bett fixieren, aber auf jeden Fall engmaschiger beobachten müssen.
Das Gericht wies jedoch die Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines möglichen Pflegefehlers ab. Das Gutachten einer Pflegesachverständigen habe ergeben, dass die Pflegekräfte in dem Pflegeheim alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatten. Das Anbringen von Bettgittern oder eine Fixierung sei sogar kontraindiziert. Eine Fixierung könne zu Strangulationen führen. Außerdem führe die erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau, der zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führe und damit die Sturzgefahr sogar noch erhöhe. Die Bettgitter könnten ebenfalls eine Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und damit Stürze aus größerer Höhe begünstigen würden.
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