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Zerstörtes Vertrauensverhältnis aufgrund eines zerrütteten Mietverhältnisses - Fristlose Kündigung durch Vermieter nur bei Verschulden des Mieters gerechtfertigt
Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mietvertragsparteien aufgrund einer Zerrüttung zerstört ist, rechtfertigt dies nur dann die fristlose Kündigung durch den Vermieter, wenn feststeht, dass die Zerrüttung durch ein pflichtwidriges Verhalten des Mieters verursacht worden ist.
mehrAltersvorsorgezulage: Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann wohnungswirtschaftliche Verwendung sein
In der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein. Die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens ist zu gewähren.
mehrEntfallen der erweiterten Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen wegen Haltens von Oldtimerfahrzeugen als Kapitalanlage
Bei einer GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, entfällt die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie als Kapitalanlage zwei Oldtimerfahrzeuge erworben hat.
mehrUnbefugte Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an Dritte zur Nutzung von vier bis sechs Wochen - Fristlose Kündigung rechtmäßig
Wenn ein Mieter für eine vorübergehende Zeit Besuch bei sich aufnimmt, liegt keine unbefugte Gebrauchsüberlassung vor. Diese Grenze wird aber bei einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen überschritten, sodass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter besteht.
mehrUnterlassungsanspruch begründet bei Verdacht der Grundstücksüberwachung durch Wildkamera des Nachbarn
Wenn eine Wildkamera des Nachbarn so aufgestellt ist, dass die Möglichkeit des Erfassens des Nachbargrundstücks besteht, begründet dies einen Unterlassungsanspruch. Dieser entfällt nicht dadurch, dass die Kamera entfernt und zugesichert wird, dass sie nicht mehr aufgestellt wird. Dadurch wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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23.08.2019
Umsatzsteuerliche Behandlung einer vermieteten Zahnarztpraxis
Eine GmbH vermietete ein Gebäude zum Betrieb einer Zahnarztpraxis an
eine Ärztegemeinschaft. In dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien, dass
neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche
Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funktionsfähige
Zahnarztpraxis erforderlich sind. Die GmbH war der Ansicht, dass dies eine
umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung darstelle. Das Finanzamt widersprach.
Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt Recht. Die GmbH hatte
die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung für die funktionsfähige Zahnarztpraxis
durch einen einheitlichen Vertrag überlassen. Dieser sah keine Aufteilung
des zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der
Praxisausstattung vor. Das Finanzgericht kam daher im Streitfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Überlassung des Inventars nicht um eine bloße Nebenleistung zur Raumüberlassung handelt, da die Überlassung der voll funktionsfähigen Praxisausstattung für die Beteiligten bedeutender ist als die reine Raumüberlassung. Es handelt sich im Ergebnis um eine eigenständige und einheitliche Leistung besonderer Art. Diese ist dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz zu unterwerfen.
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