Dipl.-Kfm. Veit Reinhart
/

Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Aalen 

 

Aktuelles


Infothek

Recht / Zivilrecht 
Freitag, 19.04.2024

Zerstörtes Vertrauensverhältnis aufgrund eines zerrütteten Mietverhältnisses - Fristlose Kündigung durch Vermieter nur bei Verschulden des Mieters gerechtfertigt

Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mietvertragsparteien aufgrund einer Zerrüttung zerstört ist, rechtfertigt dies nur dann die fristlose Kündigung durch den Vermieter, wenn feststeht, dass die Zerrüttung durch ein pflichtwidriges Verhalten des Mieters verursacht worden ist.

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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 19.04.2024

Altersvorsorgezulage: Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann wohnungswirtschaftliche Verwendung sein

In der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein. Die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens ist zu gewähren.

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Steuern / Gewerbesteuer 
Freitag, 19.04.2024

Entfallen der erweiterten Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen wegen Haltens von Oldtimerfahrzeugen als Kapitalanlage

Bei einer GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, entfällt die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie als Kapitalanlage zwei Oldtimerfahrzeuge erworben hat.

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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 19.04.2024

Unbefugte Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an Dritte zur Nutzung von vier bis sechs Wochen - Fristlose Kündigung rechtmäßig

Wenn ein Mieter für eine vorübergehende Zeit Besuch bei sich aufnimmt, liegt keine unbefugte Gebrauchsüberlassung vor. Diese Grenze wird aber bei einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen überschritten, sodass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter besteht.

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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 18.04.2024

Unterlassungsanspruch begründet bei Verdacht der Grundstücksüberwachung durch Wildkamera des Nachbarn

Wenn eine Wildkamera des Nachbarn so aufgestellt ist, dass die Möglichkeit des Erfassens des Nachbargrundstücks besteht, begründet dies einen Unterlassungsanspruch. Dieser entfällt nicht dadurch, dass die Kamera entfernt und zugesichert wird, dass sie nicht mehr aufgestellt wird. Dadurch wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Neuigkeiten


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20.12.2017

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2018 beantragen

Unternehmer sind unter bestimmten Vorauszahlungen verpflichtet, während
des laufenden Jahrs Vorauszahlungen
auf die Umsatzsteuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer
ist grundsätzlich
- das Kalendervierteljahr,
- der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahrs 2017 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr
als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2017 ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der
Voranmeldung Januar 2018 bis zum 12.02.2018 statt des Kalendervierteljahrs
der monatliche Voranmeldungszeitraum
beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2018 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum
12.02.2018 einen Antrag beim Finanzamt
stellen. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung
in Höhe eines Elftels der Summe der
Vorauszahlungen für 2017 angemeldet
und bis zum 12.02.2018 geleistet wird.
Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.02.2019 fällige Vorauszahlung für Dezember 2018 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen
und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2018 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats
abgegeben werden. Fällt der 10. auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,
ist der nächste Werktag der Stichtag.
Zu beachten ist, dass ein einmal
gestellter und genehmigter Antrag so
lange gilt, bis der Unternehmer den
Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt
die Fristverlängerung widerruft.
Vierteljahreszahler müssen keine
Sondervorauszahlung entrichten. Auch
für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich
die Verhältnisse nicht geändert haben.
Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen
bis zum 10.04.2018 zu stellen.
Für Unternehmer, die ihre berufliche
oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen,
ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.



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