Aktuelles
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Einseitige Preiserhöhung von Vodafone - Sammelklage-Anmeldung jetzt möglich
Vodafone erhöhte im Jahr 2023 bei laufenden Internet- und Festnetzanschlüssen einseitig die Preise – aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverband ohne Grundlage. Mit dem Klage-Check können Verbraucher prüfen, ob die Klage zu ihrem Fall passt und sie kostenlos mitmachen können.
mehrPauschalierung von Sachzuwendungen bei VIP-Logen
Der Bundesfinanzhof ging der Frage nach, wie die Einkommensteuer bei einer VIP-Loge zu pauschalieren ist, die ohne Bewirtungsleistungen und mit eingeschränkten Werbemöglichkeiten angemietet worden ist.
mehrUnterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG nicht steuerfrei
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob zu den von § 3 Nr. 34 EStG a. F. erfassten Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung auch die mit der eigentlichen Präventionsleistung in Zusammenhang stehenden Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten sowie andere Nebenleistungen zählen.
mehrEU: Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit kann dazu führen, dass in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind.
mehrDatenschutz-Klagen gegen Facebook wegen sog. Scraping-Fälle im Internet erfolglos
Nicht allen Nutzern, die von einem Facebook-Datenleck von sog. Scraping-Fällen im Internet betroffen sind, kann automatisch ein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden. Klagende müssten zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß für ihren jeweiligen Einzelfall einen individuellen Schaden darlegen und beweisen.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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29.06.2022
Zur Stundung der Erbschaftsteuer
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufbringen kann, ist nicht der - durch die begehrte Stundung hinausgeschobene - Zeitpunkt der Fälligkeit der Erbschaftsteuer, sondern der Zeitpunkt der Steuerentstehung. So entschied das Finanzgericht München.
Ein Anspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer bestehe nicht, wenn zum Nachlass Geldmittel gehörten, die zur Tilgung der auf den Erwerb der Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer ausgereicht hätten, jedoch anderweitig verwendet worden seien. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledige sich nicht durch die (teilweise) Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt werde. Durch die teilweise Begleichung der Erbschaftsteuer habe sich das Klagebegehren daher hier nicht erledigt.
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