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Hundehalsband ohne Leder -Keine Werbung mit "Apfelleder"-Bezeichnung
Ein Produkt, (z. B. ein Hundehalsband), das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. In der Bezeichnung “Apfelleder” liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, denn diese verstehen unter “Leder” ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt.
mehrHaftungsfragen bei Autobahnunfall: Lkw blinkt - Pkw zieht durch
Viele Autofahrer kennen die Situation: Man fährt auf der Autobahn und ein Lastwagen vor einem blinkt. Soll man noch vorbeiziehen oder bremsen? Und wann darf der Lastwagen ausscheren? Diesen Fall hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden.
mehrVorweggenommene Aufwendungen für eigene Bestattung - Keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Bei den Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge fehlt es an der Zwangsläufigkeit.
mehrFerienwohnung kann eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein
Eine Ferienwohnung stellt eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet.
mehrLohnsteuerbescheinigung verloren: Was ist zu tun?
Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein entscheidendes Dokument für Ihre jährliche Steuererklärung. Es listet alle relevanten Informationen über Ihre Einkünfte und die abgezogene Lohnsteuer auf. Was aber, wenn Sie diese Bescheinigung verlieren? Keine Panik! In diesem Beitrag erfahren Sie, was zu tun ist, um eine Ersatzbescheinigung zu erhalten und Ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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28.04.2025
Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gelte jedoch nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15/22 und Az. II R 18/22).
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