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Hundehalsband ohne Leder -Keine Werbung mit "Apfelleder"-Bezeichnung
Ein Produkt, (z. B. ein Hundehalsband), das nicht aus Leder besteht, darf nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden. In der Bezeichnung “Apfelleder” liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, denn diese verstehen unter “Leder” ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt.
mehrHaftungsfragen bei Autobahnunfall: Lkw blinkt - Pkw zieht durch
Viele Autofahrer kennen die Situation: Man fährt auf der Autobahn und ein Lastwagen vor einem blinkt. Soll man noch vorbeiziehen oder bremsen? Und wann darf der Lastwagen ausscheren? Diesen Fall hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden.
mehrVorweggenommene Aufwendungen für eigene Bestattung - Keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Bei den Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge fehlt es an der Zwangsläufigkeit.
mehrFerienwohnung kann eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein
Eine Ferienwohnung stellt eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet.
mehrLohnsteuerbescheinigung verloren: Was ist zu tun?
Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein entscheidendes Dokument für Ihre jährliche Steuererklärung. Es listet alle relevanten Informationen über Ihre Einkünfte und die abgezogene Lohnsteuer auf. Was aber, wenn Sie diese Bescheinigung verlieren? Keine Panik! In diesem Beitrag erfahren Sie, was zu tun ist, um eine Ersatzbescheinigung zu erhalten und Ihre Steuererklärung fristgerecht einzureichen.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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26.05.2025
Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren
Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen. Dieses Abzugsverbot schließe einen Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen generell aus - nur der Sparerpauschbetrag werde berücksichtigt. Der Kläger argumentierte, dass das Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße, insbesondere weil bestimmte pauschale Vermögensverwaltergebühren laut des Bundesfinanzministeriums anteilig doch als Anschaffungs- oder Veräußerungskosten anerkannt werden könnten.
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück (Az. VIII B 79/24). Sie sahen keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung und auch keine verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen könne. Das Werbungskostenabzugsverbot (gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 9 EStG) sei auch gegenüber Anlegern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten (hier: aus Vermögensverwaltergebühren) deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalerträge.
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