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Zurück zur ÜbersichtZum Anspruch auf Kindergeld bei Sprachkurs
Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Bezweckt der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen, so kann er ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden. Dies entschied das Finanzgericht Bremen (Az. 2 K 92/24).
Des Weiteren stellten die Richter klar, dass eine Berücksichtigung als Kind, welches auf einen Studienplatz wartet und deswegen seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann, nicht möglich ist, wenn sich das Kind nicht schon zum folgenden Sommersemester, sondern erst zum darauffolgenden Wintersemester für ein Studium beworben hat.
Im Streitfall hatte die Familienkasse für November 2023 bis März 2024 die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben, da der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter des Klägers für diesen Zeitraum nicht mehr nachgewiesen sei. Der Sprachkurs der Tochter unter zehn Wochenstunden sei keine Berufsausbildung und die Wartezeit auf einen tatsächlich nicht angetretenen Freiwilligenplatz führe nicht zu einem Kindergeldanspruch. Auch die Bewerbung der Tochter nicht für das nächstmögliche, sondern erst für das darauffolgende Semester an der Universität begründe keinen Kindergeldanspruch. Daher stellte die Familienkasse die Auszahlung von Kindergeld für die Tochter ab dem Monat April 2024 ein.
Die Klage des Vaters hatte vor dem Finanzgericht Bremen keinen Erfolg. Eine Berücksichtigung der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz bzw. aufgrund von Arbeitslosigkeit (gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) komme nicht in Betracht, weil die Tochter in den streitigen Monaten nicht bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet war. Auch die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG komme nicht in Betracht, da die Tochter in dem Streitzeitraum nicht für einen Beruf ausgebildet wurde. Des Weiteren könne auch der Sprachunterricht nicht berücksichtigt werden, da ein Sprachunterricht kindergeldrechtlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden kann, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst.
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