Aktuelles
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Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht.
mehrVerkehrssicherungspflicht und Haftung bei einem Unfall auf Baumschaukel
Das Landgericht Lübeck hat einen Grundstückseigentümer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, nachdem sich eine Jugendliche auf dem Grundstück schwer verletzt hatte.
mehrZur Steuerfreiheit von sog. Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen
Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit nach dem AltTZG aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet.
mehrLückenhafte Vertragsinformation: Telekommunikationsdienstleister darf Router-Miete nicht verschweigen
In die Kategorie der anzeigepflichtigen Dienste und Preise fällt auch die Router-Miete, wenn dieser im Angebotspaket eines Telekommunikationsdienstleisters mit einem Festnetz- und Internettarif angeboten wird.
mehrZur objektiven Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung
Ein Finanzamt muss die Feststellungslast dazu tragen, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen auf Grund einer Betriebsprüfung den Gesellschaftern (hier: Schwarzeinnahmen) tatsächlich zugeflossen sind.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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24.01.2025
Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Für die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (Zinsen und Bearbeitungskosten) ist das maßgeblich "auslösende Moment" der Abschluss der Änderungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut, mit welcher die Laufzeit des Darlehens verkürzt wird, was dann zum Anfall der Vorfälligkeitsentschädigungen führt. Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn die Immobilien weiterhin vermietet werden (Az.3K145/23).
Eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Darlehensablösung und der Vermietung bleibt bestehen, auch wenn die Laufzeit des Kredits durch eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut vorzeitig beendet wird.
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