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Zurück zur ÜbersichtNach abgeschlossener dreimonatiger Ausbildung zum Rettungssanitäter Berücksichtigung für Kindergeld als Ausbildungsplatz suchendes Kind
Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob Bewerbungen für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter nach abgeschlossener dreimonatiger Ausbildung zum Rettungssanitäter zu einer Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind führen (Az. 7 K 591/22).
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG sei ein Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Das Kind müsse sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Dabei sei das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, müsse sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben.
Grundsätzlich sei jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung dürfe jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern. Ein Kindergeldanspruch scheide aus, wenn das Kind den Ausbildungsplatz ohnehin nicht antreten könnte, weil es die objektiven Anforderungen dafür nicht erfüllt oder es aus anderen Gründen am Antritt gehindert ist. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit stehe der Berücksichtigung nicht entgegen. Ein Kindergeldanspruch könne auch dann bestehen, wenn das Kind etwa nach dem Abitur auf einen Studienplatz warte und die Wartezeit mit einer in Vollzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit überbrücke. Entsprechendes gelte, wenn das Kind sich aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Berufsausbildung bemühe, diese Ausbildung aus studienorganisatorischen Gründen aber nicht sogleich antreten könne und bis dahin im Beruf weiterarbeite. Eine typische Unterhaltssituation sei kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände.
Nach diesen Grundsätzen habe sich der Sohn der Klägerin ernsthaft um einen Ausbildungsplatz als Notfallsanitäter bemüht. Die Klägerin habe die Bewerbungsbemühungen durch die Vorlage von zahlreichen Ablehnungsschreiben der Ausbildungsbetriebe nachgewiesen. Die Verwirklichung der angestrebten Ausbildung scheitere nicht an den persönlichen Verhältnissen des Sohnes. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die objektiven Anforderungen an die Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht erfülle. Auch stehe die Vollzeitbeschäftigung als Rettungssanitäter dem Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht entgegen. Demnach sei der Kindergeldanspruch nicht ausgeschlossen.
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