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Zurück zur ÜbersichtBei Straßenumzug gestürzt: Rheinland-pfälzische Gemeinde muss nicht haften
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat sich mit der Absicherung einer Umzugsstrecke bei einem Straßenumzug befasst. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer 66-jährigen Großmutter, die mit ihrem Enkelkind an einem Martinsumzug teilgenommen hatte und gestürzt war, hat die Kammer abgewiesen. Die zuständige Gemeinde müsse eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen (Az. 3 O 88/24).
Die verletzte Klägerin gab an, bei dem Umzug über einen bis zu drei Zentimeter über das Straßenniveau ragenden Gullydeckel gestolpert und gestürzt zu sein. Durch den Sturz habe sie sich das linke Handgelenk und das rechte Schultergelenk gebrochen. Sie war der Ansicht, vor dem Umzug hätte die zuständige Verbandsgemeinde die Strecke besonders kontrollieren und absichern, Stolpergefahren beseitigen und etwa den hochstehenden Gullydeckel mit einer Gummimatte sichern müssen. Sie verlangte rund 1.700 Euro Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von rund 13.000 Euro.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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