Dipl.-Kfm. Veit Reinhart
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Dienstag, 18.03.2025

Mehr Direktvermarktung von Solarstrom

Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche Förderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten können (Energiewirtschaftsrecht). Für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG.

Photovoltaik-Strom

Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts reagiert der Gesetzgeber auf die Herausforderungen, die sich aus den gelegentlichen Stromspitzen im Stromnetz ergeben. Wenn zu viel Strom aus erneuerbaren Energien im Netz zu negativen Preisen führt, erhalten neue Photovoltaik-Anlagen keine staatlich geförderte Einspeisevergütung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Strom leichter selbst vermarkten und damit Erlöse erzielen. Dies gilt auch für kleinere Photovoltaik-Anlagen.

Ergänzend soll ein intelligenteres, digitales Stromsystem dabei helfen, das Ziel von 80 Prozent erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 sicher und bezahlbar zu erreichen. Die wachsende Zahl von Photovoltaik-Anlagen, insbesondere auf Dächern, muss besser in das Stromsystem integriert werden, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dafür müssen Netzbetreiber auch kleinere Anlagen im Bedarfsfall steuern können, damit diese bei kritischen Stromüberschüssen abgeregelt werden können. Das Gesetz verbessert zudem die Wirtschaftlichkeit des Smart-Meter-Rollouts. Ziel ist es, die vorhandene Flexibilität von Stromerzeugern, Verbrauchern und Netzbetreibern besser im Netz nutzen zu können.

Biogasanlagen

Die Änderungen im EEG verbessern die Situation für viele Betreiber von Biogasanlagen. Das betrifft insbesondere Anlagen, die an die Wärmeversorgung angeschlossen werden. Das neue Modell weitet die Chancen auf eine Anschlussförderung aus und erhöht dazu die Menge an Ausschreibungen um 75 Prozent. Außerdem werden Anreize für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen geschaffen.

Kraft-Wärme-Kopplung

Die Förderungen für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen werden im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz) über den 31.12.2026 hinaus zu veränderten Bedingungen verlängert. Denn die Betreibende benötigen Planungs- und Investitionssicherheit.

Hinweis

Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts ist Teil eines von Bundestag und Bundesrat im Jahr 2025 verabschiedeten energiepolitischen Gesetzespakets.

Die Änderungen im Energiewirtschaftsrecht und im EEG sind am 25.02.2025 in Kraft getreten. Zudem verlängert das Paket die Förderung von effizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Das neue KWK-Gesetz tritt am 01.04.2025 in Kraft.

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