Aktuelles
Infothek
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung liegen nicht vor, wenn Haupt- und Zweitwohnung lediglich 30 km auseinander liegen und die Entfernung von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte innerhalb eines Zeitmaßes von unter einer Stunde bewältigt werden kann.
mehrAnwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln - Keine Diskriminierung bei der Schenkungsteuer
Die Anwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot.
mehrZustandekommen eines Maklervertrags im elektronischen Geschäftsverkehr - Eindeutiger Hinweis auf Zahlungspflicht bei „Bestellbutton“ notwendig
Ein Immobilienmakler hat einen Anspruch auf Maklerlohn, wenn ein Maklervertrag ordnungsgemäß zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
mehrDefektes und offen stehendes Tiefgaragentor: Minderung der Stellplatzmiete rechtmäßig
Ein defektes und daher offen stehendes Tiefgaragentor stellt einen Mangel dar.
mehrVersorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Ein nunmehr ausschließlich in der Slowakei ansässiger früherer Versicherungsvertreter ist bezüglich der Versorgungsleistungen, die er aufgrund seiner früheren Vertretertätigkeit in Deutschland von einem Vertreterversorgungswerk der Versicherung erhält, beschränkt steuerpflichtig. Bei den Versorgungsleistungen handelt es sich um inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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25.02.2025
Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. § 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Voraussetzungen für Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind der Erhalt einer Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Doch gelten diese Anforderungen auch für die Pflege- und Betreuungsleistungen?
Der Bundesfinanzhof hatte dies mit Urteil vom 12.04.2022 (Az. VI R 2/20) verneint. Nach Auffassung der Richter ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor. Nun hat der Gesetzgeber das Gesetz geändert: § 35a EStG hat durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung ab 2025 eine Rechtsänderung erfahren. D. h., Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
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