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Zurück zur ÜbersichtZum Anscheinsbeweis bei Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Versendung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben geeignet ist, den Zugang der Kündigung beim Empfänger nachweisen zu können (Az. 2 AZR 68/24).
Im Streitfall hatten zwei Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt, den Umschlag dann zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben (mit Sendungsnummer RT) aufgegeben. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang der Kündigung. Der Arbeitgeber berief sich auf den Einlieferungsbeleg nebst „Sendungsstatus“ und vertrat die Ansicht, dass bei diesem Sachverhalt ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung zu seinen Gunsten bestehe. Ausweislich des im Internet abrufbaren „Sendungsstatus“ war das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Arbeitnehmerin zugestellt worden. Einen Auslieferungsbeleg der Post konnte der Arbeitgeber jedoch nicht beibringen, weil er einen solchen nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist bei der Deutschen Post AG angefordert hatte. Dem Bundesarbeitsgericht reichte dieser Sachvortrag nicht aus. Es lehnte das Bestehen eines Anscheinsbeweises für den Zugang in diesem Fall ab. Der sicherste Zugangsbeweis sei immer noch der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der gegebenenfalls als Zeuge auftreten könne.
Hinweis
Der Arbeitgeber trägt für den Zugang von Kündigungsschreiben die Darlegungs- und Beweislast. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens nebst Sendungsnummer RT reichte dem Bundesarbeitsgericht im Streitfall nicht als Zugangsbeweis.
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