Aktuelles
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Notarielle Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag des Erbvertrags
Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass ein Erbvertrag auch dann wirksam abgeschlossen ist, wenn der Notar seine Unterschrift lediglich auf den Umschlag setzt, in dem der Erbvertrag verwahrt wird.
mehrErleichterungen beim Nachweis einer Behinderung zwecks Kindergeldanspruch
Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteilsfall die Frage geklärt, wie Eltern dem Finanzamt nachweisen müssen, dass ihr Kind vor seinem 25. Geburtstag wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung gelitten hat.
mehrZum Anscheinsbeweis bei Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Versendung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben geeignet ist, den Zugang der Kündigung beim Empfänger nachweisen zu können.
mehrNur anteiliger Schuldzinsenabzug bei Schenkung eines Teils des Vermietungsobjekts
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen vollumfänglich als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in Zusammenhang stehen.
mehrZur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen im Lockdown
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit den Auswirkungen der behördlich angeordneten Schließungen von Fitnessstudios während des Corona-Lockdowns auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge befasst.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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11.09.2024
Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nach den regelmäßigen monatlichen Dienstbezügen (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemisst (Az. VI R 1/22).
Damit wurde die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, dass sich der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG bemisst und nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt. Dieser bemisst sich nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine Stunde umgerechneten - Arbeitslohn (Grundlohn) der Beschäftigten und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn haben.
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