Aktuelles
Infothek
Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung liegen nicht vor, wenn Haupt- und Zweitwohnung lediglich 30 km auseinander liegen und die Entfernung von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte innerhalb eines Zeitmaßes von unter einer Stunde bewältigt werden kann.
mehrAnwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln - Keine Diskriminierung bei der Schenkungsteuer
Die Anwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot.
mehrZustandekommen eines Maklervertrags im elektronischen Geschäftsverkehr - Eindeutiger Hinweis auf Zahlungspflicht bei „Bestellbutton“ notwendig
Ein Immobilienmakler hat einen Anspruch auf Maklerlohn, wenn ein Maklervertrag ordnungsgemäß zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
mehrDefektes und offen stehendes Tiefgaragentor: Minderung der Stellplatzmiete rechtmäßig
Ein defektes und daher offen stehendes Tiefgaragentor stellt einen Mangel dar.
mehrVersorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Ein nunmehr ausschließlich in der Slowakei ansässiger früherer Versicherungsvertreter ist bezüglich der Versorgungsleistungen, die er aufgrund seiner früheren Vertretertätigkeit in Deutschland von einem Vertreterversorgungswerk der Versicherung erhält, beschränkt steuerpflichtig. Bei den Versorgungsleistungen handelt es sich um inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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11.09.2024
Bewirtung eigener Arbeitnehmer - „Geschäftliche” Veranlassung von Bewirtungskosten?
Eine „geschäftliche” Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6089/20).
Die Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.
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