Aktuelles
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Unterlassungsanspruch begründet bei Verdacht der Grundstücksüberwachung durch Wildkamera des Nachbarn
Wenn eine Wildkamera des Nachbarn so aufgestellt ist, dass die Möglichkeit des Erfassens des Nachbargrundstücks besteht, begründet dies einen Unterlassungsanspruch. Dieser entfällt nicht dadurch, dass die Kamera entfernt und zugesichert wird, dass sie nicht mehr aufgestellt wird. Dadurch wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
mehrBesteuerung von Zahlungen aus einer inländischen öffentlichen Kasse an einen in einem Nicht-DBA-Staat lebenden Arbeitnehmer
Das Finanzgericht Münster hatte zur Steuerpflicht von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die aus einer inländischen öffentlichen Kasse an einen in einem Nicht-DBA-Staat lebenden Arbeitnehmer gezahlt werden, zu entscheiden.
mehrTäuschung über Aufenthaltsort - Kein Anspruch auf Grundsicherung im Ausland
Zulasten eines Grundsicherungsempfängers kann eine Beweislastumkehr eintreten, wenn dieser Behörden und Gerichte über seinen Aufenthaltsort täuscht. Kann der Aufenthalt in Deutschland nicht nachgewiesen werden, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Bereits erfolgte Zahlungen müssen dann rückerstattet werden.
mehrGewerbesteuer: Gewächshausbau und Pflanzenzucht sind eigenständige Betriebe
Wer neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, unterhält unterschiedliche Betriebe. D. h., für Zwecke der Gewerbesteuer können Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden.
mehrKeine Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen - Weder Urheber noch Rechtsnachfolger
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch bei der Lieferung von Kunstgegenständen durch eine GbR zur Anwendung kommt, wenn der Urheber der Kunstgegenstände an der GbR beteiligt ist und die GbR keinen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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25.01.2023
Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer bei unklaren Verhältnissen
Um die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer in Gang zu setzen, muss der Erbe mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt haben, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb auch erwartet werden kann, seine Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG) zu erfüllen. So entschied das Sächsische Finanzgericht.
Der Anlauf der Festsetzungsfrist wurde im Streitfall auch nicht aus anderen Gründen in Gang gesetzt. Die Anzeige des Erbfalls durch andere als den Erben, zum Beispiel eine Bank, lasse die Festsetzungsfrist nicht beginnen.
Bei völlig unklaren Verhältnissen könne im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheins vorliegen. Wenn ein Nachlasspfleger eingesetzt werde, stehe es im Ermessen des Finanzamts, den Erbschaftsteuerbescheid diesem gegenüber zu erlassen.
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