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Zurück zur ÜbersichtHausbau trotz Bürgergeld: Jobcenter muss Immobilienvermögen nicht optimieren
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass Bürgergeldempfänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können (Az. L 11 AS 372/24 B ER).
Im Streitfall baute sich eine Familie, die seit Jahren Bürgergeld bezog, ein neues, größeres Haus. Ihr bisheriges Hausgrundstück verkaufte sie im Zuge ihres Einzugs in das neue Heim für 514.000 Euro. Der Grundsicherungsträger nahm dies zum Anlass, die Leistungsbewilligung aufzuheben.
Damit endet nun ihr Bezug der staatlichen Hilfeleistung, so die Richter am Landessozialgericht. Die Familie müsse den Wert der Immobilie im Weg der Beleihung einsetzen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Familie sei nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 Quadratmetern Wohnfläche und sieben Bewohnern kein geschütztes Vermögen sei. Eine Verwertung des Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts sei durch Beleihung möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung. Die Familie könne sich nicht auf die gesetzliche Karenzzeit berufen, denn es handele sich nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten. So habe die Familie als Verkaufsgrund des alten Hauses angegeben, die Entfernung zur Innenstadt sei ihnen zu weit gewesen.
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