Aktuelles
Infothek
Keine Versicherungsteuerfreiheit für eine sog. Funktionsinvaliditätsversicherung
Das Finanzgericht Köln entschied zur Versicherungsteuerfreiheit einer Funktionsinvaliditätsversicherung, bei der Elemente von Berufsunfähigkeitsschutz-, Kranken- und Pflegeversicherung in einem „Multi-Risk-Tarif” zusammengefasst sind.
mehrKein Erlass der auf Veräußerungsgewinn von GmbH-Anteilen entfallenden Kirchensteuer
Das Finanzgericht Münster entschied zum Erlass der auf einen Veräußerungsgewinn von GmbH-Anteilen entfallenden Kirchensteuer unter Berufung auf eine kirchliche Erlassregelung.
mehrEinschränkungen durch Bezahlkarte für Asylbewerber nicht in jedem Fall rechtmäßig
Zwei Geflüchtete, die gegen Einschränkungen durch die Bezahlkarte für Asylbewerber geklagt haben, bekamen Recht. In Eilverfahren wies das Gericht die Kommune an, den beiden Klägerinnen ihre monatlichen Unterstützungsleistungen künftig wieder auf ihr Konto zu überweisen – statt sie nur über die Bezahlkarte zur Verfügung zu stellen.
mehrStadt muss Erreichbarkeit eines Grundstücks für Kraftfahrzeuge wiederherstellen
Die Stadt Friedberg wurde dazu verurteilt, ein Grundstück wieder mit einer öffentlichen Straße zu verbinden und dessen Erreichbarkeit für den Kraftfahrzeugverkehr herzustellen. Der Anspruch umfasse insbesondere, dass das Grundstück sicher und vorschriftsgemäß für Lastkraftwagen und Rettungsdienste erreichbar sei.
mehrVon Ärzten in Corona-Testzentren durchgeführte Abstriche sind freiberufliche Tätigkeiten - Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Im Jahr 2020 wurden in einem Abstrich-/Testzentrum für den Erregernachweis des Corona-Virus Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und nicht solche aus Gewerbebetrieb erzielt.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
Zurück zur Übersicht
11.09.2024
Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nach den regelmäßigen monatlichen Dienstbezügen (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemisst (Az. VI R 1/22).
Damit wurde die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, dass sich der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG bemisst und nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt. Dieser bemisst sich nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine Stunde umgerechneten - Arbeitslohn (Grundlohn) der Beschäftigten und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn haben.
Zurück zur Übersicht