Aktuelles
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Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025
Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2025.
mehrBei Homeoffice und Kurzarbeit Briefwahl für Betriebsratswahl möglich
Für die Wahl des Betriebsrats kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmern, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehender mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne einen entsprechenden Antrag übersenden.
mehrNur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht ist rechtmäßig. Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei. Dies müssen Steuerpflichtige nachweisen.
mehrInflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis Ende Dezember 2024 die sog. Inflationsausgleichsprämie als Leistung zur Abmilderung der Inflation gewähren.
mehrMaklervertrag gekündigt: Makler kann nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten verlangen
Nach einem gekündigten Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten. Eine darüberhinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz (z. B. für anteilige Bürokosten) kann in AGB nicht wirksam vereinbart werden.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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22.06.2020
Werbende Angaben im Exposé einer Immobilie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar
Ein Immobilien-Verkäufer hatte sein Hausgrundstück verkauft und dabei Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Das Gebäude wurde 1920 gebaut und war im Kaufvertrag als sanierungsbedürftig beschrieben. Im Exposé hieß es allerdings, das Haus sei „mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen“. Nach dem Verkauf stellte sich allerdings heraus, dass es nicht nur weniger Handgriffe, sondern einer grundlegenden Sanierung bedurfte.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Käufer hier keine Ansprüche aus Gewährleistungsrechten hat. Die Angaben im Exposé würden keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich des Wohn- und Sanierungszustandes des Hauses darstellen. Die Aussagen hätten nicht als konkrete Zustandsbeschreibung, sondern als inhaltsleere Floskel verstanden werden können, da sie rein werblicher Natur waren. Es liege auch keine Arglist des Verkäufers vor. Dass das Gebäude mit wenigen Handgriffen bereit sei, neue Besitzer zu beherbergen, sei grundsätzlich nicht falsch, denn der Verkäufer habe das Objekt bis zur Übergabe bewohnt.
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