Aktuelles
Infothek
Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025
Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2025.
mehrBei Homeoffice und Kurzarbeit Briefwahl für Betriebsratswahl möglich
Für die Wahl des Betriebsrats kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmern, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehender mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne einen entsprechenden Antrag übersenden.
mehrNur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht ist rechtmäßig. Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei. Dies müssen Steuerpflichtige nachweisen.
mehrInflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis Ende Dezember 2024 die sog. Inflationsausgleichsprämie als Leistung zur Abmilderung der Inflation gewähren.
mehrMaklervertrag gekündigt: Makler kann nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten verlangen
Nach einem gekündigten Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten. Eine darüberhinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz (z. B. für anteilige Bürokosten) kann in AGB nicht wirksam vereinbart werden.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
Zurück zur Übersicht
22.12.2020
Auch bei Online-Weihnachtsfeier Steuerregeln beachten
Auch wenn eine Firma für die Mitarbeiter eine Weihnachtsfeier virtuell ausrichtet, gelten steuerliche Voraussetzungen. Andernfalls fällt für die Arbeitnehmer Lohnsteuer an. Online-Weihnachtsfeiern können durchaus aufwändig ausgestaltet sein, vom Essens-und Getränkepaket, das Mitarbeitern nach Hause geliefert wird, über virtuelle Cocktailmix- oder Kochkurse bis hin zum gemeinsamen Onlinespiel, gibt es zahlreiche Angebote.
Grundsätzlich bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsfeier bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Wenn die Feier teurer wird, sind für den Teil, der die 110-Euro-Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Weihnachtsfeier als sog. geldwerter Vorteil.
Alternativ kann der Arbeitgeber den höheren Aufwand pauschal versteuern. Soll dies vermieden werden, sollten bereits bei der Planung der Feier die Kosten pro Mitarbeiter im Auge behalten werden. Dabei sind auch Geschenke, die die Mitarbeiter im Rahmen der Weihnachtsfeier erhalten, in den Freibetrag von 110 Euro einzurechnen. An der Feier müssen alle Arbeitnehmer der Firma oder Abteilung teilnehmen dürfen und prinzipiell sind nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr steuerfrei. Diese Regel gilt auch in der Corona-Krise, d. h., die Weihnachtsfeier kann nicht einfach ins kommende Jahr verschoben und dann 2021 dreimal gefeiert werden. Wenn der Arbeitgeber öfter als zweimal im Jahr Feiern veranstaltet, sind die weiteren Feste prinzipiell - ohne Freibetrag - voll steuerpflichtig.
Zurück zur Übersicht