Dipl.-Kfm. Veit Reinhart
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Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Aalen 

 

Aktuelles


Infothek

Steuern / Lohnsteuer 
Mittwoch, 27.11.2024

Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2025.

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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 27.11.2024

Bei Homeoffice und Kurzarbeit Briefwahl für Betriebsratswahl möglich

Für die Wahl des Betriebsrats kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmern, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehender mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne einen entsprechenden Antrag übersenden.

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Recht / Sonstige 
Mittwoch, 27.11.2024

Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht ist rechtmäßig. Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei. Dies müssen Steuerpflichtige nachweisen.

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 27.11.2024

Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis Ende Dezember 2024 die sog. Inflationsausgleichsprämie als Leistung zur Abmilderung der Inflation gewähren.

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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 26.11.2024

Maklervertrag gekündigt: Makler kann nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten verlangen

Nach einem gekündigten Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten. Eine darüberhinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz (z. B. für anteilige Bürokosten) kann in AGB nicht wirksam vereinbart werden.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Neuigkeiten


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28.01.2021

Kosten für Hausnotrufsystem können steuerlich geltend gemacht werden

Eine im Jahr 1933 geborene Seniorin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch, womit sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge.
Das Sächsische Finanzgericht gab jedoch der Seniorin Recht. 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems seien als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem.
Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, sei die steuerliche Anerkennung bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Auch bei allein lebenden Senioren könnten die Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich berücksichtigt werden, wobei es unerheblich sei, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde.



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