Aktuelles
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Maklervertrag gekündigt: Makler kann nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten verlangen
Nach einem gekündigten Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten. Eine darüberhinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz (z. B. für anteilige Bürokosten) kann in AGB nicht wirksam vereinbart werden.
mehrKündigung wegen Sanierung: Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug
Die Räumung eines Mietobjekts wegen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten kann nur ausnahmsweise verlangt werden, etwa wenn die Arbeiten bei einem baufälligen Gebäude nicht anders erledigt werden können.
mehrKeine Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer GmbH wegen Mittelfehlverwendung bei eigenmächtigem Handeln eines Organs
Eigenmächtig bewirkte überhöhte Gehaltszahlungen an die Geschäftsführerin einer gemeinnützigen GmbH begründen keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung, wenn die vorgenommene Vergütungserhöhung durch bewusste Täuschung gegenüber dem Aufsichtsrat verschleiert worden ist.
mehrSteuertermine Dezember 2024
Die Steuertermine des Monats Dezember 2024 auf einen Blick.
mehrElternunterhalt im Pflegefall: Gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
Das Bundessozialgericht hat die Begrenzung der Auskunftspflicht für Angehörige gegenüber dem Sozialstaat bestätigt, wenn bei den Eltern das Geld für die Pflege nicht reicht.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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29.06.2021
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Ehegattensplitting nicht im selben Jahr
Ein Elternpaar, das im Dezember heiratete und erst vom Zeitpunkt der Eheschließung an in einem gemeinsamen Haushalt lebte, machte neben dem Ehegattensplitting in seiner Steuererklärung für die Monate Januar bis November auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Für ein Paar, das sich für eine steuerliche Zusammenveranlagung entschieden habe, gelte diese für das gesamte Jahr der Eheschließung - also auch für die Monate vor der Ehe.
Das Finanzgericht München bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Wenn bisher in eigenen Haushalten lebende Steuerpflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im Dezember des Veranlagungszeitraums zusammengezogen seien und sie die Zusammenveranlagung beantragen, stehe ihnen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Die Ehegatten gelten aufgrund der Zusammenveranlagung unabhängig davon, dass die Ehe erst im Dezember geschlossen wurde und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erstmalig im Dezember erfüllt wurden, in keinem Kalendermonat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend mit der Folge, dass ihnen auch kein ermäßigter Entlastungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis November zustehe.
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