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Maklervertrag gekündigt: Makler kann nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten verlangen
Nach einem gekündigten Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten. Eine darüberhinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz (z. B. für anteilige Bürokosten) kann in AGB nicht wirksam vereinbart werden.
mehrKündigung wegen Sanierung: Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug
Die Räumung eines Mietobjekts wegen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten kann nur ausnahmsweise verlangt werden, etwa wenn die Arbeiten bei einem baufälligen Gebäude nicht anders erledigt werden können.
mehrKeine Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer GmbH wegen Mittelfehlverwendung bei eigenmächtigem Handeln eines Organs
Eigenmächtig bewirkte überhöhte Gehaltszahlungen an die Geschäftsführerin einer gemeinnützigen GmbH begründen keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung, wenn die vorgenommene Vergütungserhöhung durch bewusste Täuschung gegenüber dem Aufsichtsrat verschleiert worden ist.
mehrSteuertermine Dezember 2024
Die Steuertermine des Monats Dezember 2024 auf einen Blick.
mehrElternunterhalt im Pflegefall: Gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
Das Bundessozialgericht hat die Begrenzung der Auskunftspflicht für Angehörige gegenüber dem Sozialstaat bestätigt, wenn bei den Eltern das Geld für die Pflege nicht reicht.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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26.08.2021
Corona-Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus
Das Arbeitsgericht Aachen hat festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließt.
Ein Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest und führte einen COVID-19-Test durch, welchen er dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilte. Wenige Tage später ordnete das Gesundheitsamt gegenüber dem Arbeitnehmer Quarantäne an (der COVID-19-Test fiel im Nachgang negativ aus). Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die beklagte Arbeitgeberin die zunächst an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung würden nach Ansicht der Arbeitgeberin Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängen.
Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg. Die angeordnete Quarantäne schließe den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer nicht aus. Zwar setze der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraus. Jedoch liege diese Voraussetzung im Streitfall vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.
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