Aktuelles
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Maklervertrag gekündigt: Makler kann nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten verlangen
Nach einem gekündigten Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten. Eine darüberhinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz (z. B. für anteilige Bürokosten) kann in AGB nicht wirksam vereinbart werden.
mehrKündigung wegen Sanierung: Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug
Die Räumung eines Mietobjekts wegen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten kann nur ausnahmsweise verlangt werden, etwa wenn die Arbeiten bei einem baufälligen Gebäude nicht anders erledigt werden können.
mehrKeine Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer GmbH wegen Mittelfehlverwendung bei eigenmächtigem Handeln eines Organs
Eigenmächtig bewirkte überhöhte Gehaltszahlungen an die Geschäftsführerin einer gemeinnützigen GmbH begründen keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung, wenn die vorgenommene Vergütungserhöhung durch bewusste Täuschung gegenüber dem Aufsichtsrat verschleiert worden ist.
mehrSteuertermine Dezember 2024
Die Steuertermine des Monats Dezember 2024 auf einen Blick.
mehrElternunterhalt im Pflegefall: Gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
Das Bundessozialgericht hat die Begrenzung der Auskunftspflicht für Angehörige gegenüber dem Sozialstaat bestätigt, wenn bei den Eltern das Geld für die Pflege nicht reicht.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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28.01.2022
Kein Sonderausgabenabzug bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten
Das Finanzgericht München entschied, dass zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Kinderbetreuung auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson zählen, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Jedoch sei der Fahrtkostenersatz nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet werde.
Eine Mutter machte in ihren Steuererklärungen für u. a. Kinderbetreuungskosten für ihre zu ihrem Haushalt gehörigen Kinder steuerlich geltend. Darunter die Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch die Großmutter mit sechs Fahrten (650 km * 0,30 Euro/km * 2 * 6 = 2.340 Euro). Die Fahrtkosten wurden der Großmutter in beiden Jahren in bar erstattet. Die Aufwendungen für die Fahrtkosten wurden vom beklagten Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Abzug der Fahrtkosten als Sonderausgaben gemäß dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Streitjahre 2015 und 2016.
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