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Maklervertrag gekündigt: Makler kann nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten verlangen
Nach einem gekündigten Maklervertrag schuldet der Kunde nur Aufwendungsersatz für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten. Eine darüberhinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz (z. B. für anteilige Bürokosten) kann in AGB nicht wirksam vereinbart werden.
mehrKündigung wegen Sanierung: Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug
Die Räumung eines Mietobjekts wegen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten kann nur ausnahmsweise verlangt werden, etwa wenn die Arbeiten bei einem baufälligen Gebäude nicht anders erledigt werden können.
mehrKeine Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer GmbH wegen Mittelfehlverwendung bei eigenmächtigem Handeln eines Organs
Eigenmächtig bewirkte überhöhte Gehaltszahlungen an die Geschäftsführerin einer gemeinnützigen GmbH begründen keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung, wenn die vorgenommene Vergütungserhöhung durch bewusste Täuschung gegenüber dem Aufsichtsrat verschleiert worden ist.
mehrSteuertermine Dezember 2024
Die Steuertermine des Monats Dezember 2024 auf einen Blick.
mehrElternunterhalt im Pflegefall: Gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
Das Bundessozialgericht hat die Begrenzung der Auskunftspflicht für Angehörige gegenüber dem Sozialstaat bestätigt, wenn bei den Eltern das Geld für die Pflege nicht reicht.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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25.03.2022
Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?
Das Kind der klagenden Eheleute besuchte einen Kindergarten. Dafür zahlten die Eheleute Kindergartenbeiträge. Der Arbeitgeber des einen Elternteils zahlte zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen in Höhe der Beiträge, die steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz waren. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kinderbetreuungskosten seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind. Wenn ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringe, sei der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setze Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werde.
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