Aktuelles
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Elternunterhalt im Pflegefall: Gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
Das Bundessozialgericht hat die Begrenzung der Auskunftspflicht für Angehörige gegenüber dem Sozialstaat bestätigt, wenn bei den Eltern das Geld für die Pflege nicht reicht.
mehrRetoure eines Carport-Bausatzes nur in transportfähigem Zustand
Ein Käufer ist nach Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet, die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitzustellen. D. h., alle Pakete müssen z. B. bei einem Carport-Bausatz geschlossen sein.
mehrZur ersten Tätigkeitsstätte eines an einer Ausbildungsstätte eingesetzten Beamten
Bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, stellt die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte dar.
mehrBei Vorliegen eigener Einkünfte sind Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts keine außergewöhnlichen Belastungen
Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt.
mehrSteuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet, welches die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags vorsieht.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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28.02.2023
Ersatzzustellung durch Niederlegung bei Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids
Die Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids in den Briefkasten oder einer ähnlichen für den Postempfang eingerichteten Vorrichtung ist laut Finanzgericht Düsseldorf Wirksamkeitsvoraussetzung für dessen Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post.
Wenn die Benachrichtigung über eine Niederlegung in den Briefkasten eingeworfen wird, bestehen daher ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Denn ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde hat die Zustellerin im Streitfall die Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten der Empfangsbevollmächtigten der Antragstellerin eingeworfen. Es ist in tatsächlicher Hinsicht nichts dafür ersichtlich, dass in diesen Briefkasten, in den die Mitteilung eingeworfen wurde, nicht auch die Bescheide selbst hätten eingelegt werden können.
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