Aktuelles
Infothek
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet, welches die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags vorsieht.
mehrNach Ende einer Lebensgemeinschaft kein „Wechselmodell“ für gemeinsam angeschafften Hund
Anders als bei Kindern kann die Betreuung eines gemeinsam angeschafften Hundes in einem „Wechselmodell“ nach dem Ende einer Lebenspartnerschaft nicht vor Gericht durchgesetzt werden. Bei einem Haustier kommt eine Auflösung der Gemeinschaft durch Verkauf des Tieres nicht in Betracht. Vielmehr ist das Alleineigentum einem der bisherigen Miteigentümer zuzuweisen, der dem vormaligen Miteigentümer einen Ausgleichsbetrag zahlen muss.
mehrSchleppleinen-Sturz: Tierhalterhaftung bei Gehorsam
Die spezifische Tiergefahr eines Hundes führt auch dann zur Halterhaftung, wenn der Hund auf Kommandos hört.
mehrGewerbesteuerbefreiung für Vergütungen für Leistungen, die nicht unmittelbar von Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe gezahlt werden
Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist es unschädlich, dass die Vergütungen für die erbrachten Leistungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe gezahlt werden, sondern von einer zur Abrechnung zwischengeschalteten Genossenschaft.
mehrRehabilitation im Sinne des Gewerbesteuergesetzes - Keine Gewerbesteuerpflicht einer Diplom-Sozialarbeiterin
Das Finanzgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob gewerbliche Einkünfte einer Diplomsozialarbeiterin mit einer Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin gem. § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
Zurück zur Übersicht
24.01.2024
Kindergeldantrag per E-Mail
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Familienkasse zu Recht zur Zahlung von Kindergeld an die Klägerin für deren zwei Kinder für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 verpflichtet hat. Dies hing entscheidend davon ab, ob ein Kindergeldantrag am 16.07.2019 auch mit einer E-Mail formwirksam gestellt werden konnte, denn vor dem 18.07.2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem
18.07.2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, begrenzt.
An die Form eines Kindergeldantrags sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient. Weiter führt das Gericht aus, dass aus dem Begriff „schriftlich“, wie er im Einkommensteuergesetz verwendet wird, nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis im Sinne des BGB abgeleitet werden kann.
Zurück zur Übersicht