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Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet, welches die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags vorsieht.
mehrNach Ende einer Lebensgemeinschaft kein „Wechselmodell“ für gemeinsam angeschafften Hund
Anders als bei Kindern kann die Betreuung eines gemeinsam angeschafften Hundes in einem „Wechselmodell“ nach dem Ende einer Lebenspartnerschaft nicht vor Gericht durchgesetzt werden. Bei einem Haustier kommt eine Auflösung der Gemeinschaft durch Verkauf des Tieres nicht in Betracht. Vielmehr ist das Alleineigentum einem der bisherigen Miteigentümer zuzuweisen, der dem vormaligen Miteigentümer einen Ausgleichsbetrag zahlen muss.
mehrSchleppleinen-Sturz: Tierhalterhaftung bei Gehorsam
Die spezifische Tiergefahr eines Hundes führt auch dann zur Halterhaftung, wenn der Hund auf Kommandos hört.
mehrGewerbesteuerbefreiung für Vergütungen für Leistungen, die nicht unmittelbar von Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe gezahlt werden
Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist es unschädlich, dass die Vergütungen für die erbrachten Leistungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe gezahlt werden, sondern von einer zur Abrechnung zwischengeschalteten Genossenschaft.
mehrRehabilitation im Sinne des Gewerbesteuergesetzes - Keine Gewerbesteuerpflicht einer Diplom-Sozialarbeiterin
Das Finanzgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob gewerbliche Einkünfte einer Diplomsozialarbeiterin mit einer Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin gem. § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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25.03.2024
Kein Anspruch auf Pflegepauschbetrag bei nur geringfügigen Pflegeleistungen
Ein Sohn besuchte seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.
Das Sächsische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.
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