Aktuelles
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Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH in eine KG
Im Fall der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft ist das von dieser übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen zu berücksichtigen.
mehrÄnderung von Steuerbescheid bei Grundstücksveräußerung zwischen einander nahestehenden Personen zu überhöhtem Kaufpreis
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern nahm Stellung zur mehrfachen Berücksichtigung bei der Grunderwerbsteuer und der Schenkungsteuer bei Grundstücksveräußerung zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis.
mehrTödlicher Wespenstich bei einem Lehrer kann auch bei außerschulischem Arbeitstreffen Dienstunfall sein
Wenn ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen verstirbt, kann es sich um einen Dienstunfall handeln.
mehrZulässigkeit der Nutzung von Abbildungen einer Fototapete - Kein Urheberrechtsverstoß
Die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet verletzt nicht die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien, wenn der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat.
mehrKeine Ansprüche von Anwohnern wegen Immissionen durch einen 1,4 km entfernten Windpark
Anwohner haben gegen die Betreiberin eines Windparks und gegen die Gemeinde, die die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, verpachtet, keine Ansprüche wegen vermeintlich störender Immissionen, wenn keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch den Windpark festzustellen sind.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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11.09.2024
Bewirtung eigener Arbeitnehmer - „Geschäftliche” Veranlassung von Bewirtungskosten?
Eine „geschäftliche” Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6089/20).
Die Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.
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