Aktuelles
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Keine konkludente Zustimmung der Änderung von Entgeltbedingungen durch fortgesetzte Nutzung des Girokontos - Anspruch auf Rückzahlung von Bankentgelten
Wenn das Konto teurer wird, können Verbraucher dem entweder aktiv zustimmen, kündigen oder ihre Zustimmung verweigern. Der Bundesgerichtshof hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.
mehrSchmerzensgeld bei Sturz wegen Glätte unter Laubschicht?
Fußgänger müssen auf öffentlichen Wegen mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Ein Schmerzensgeld kann jedoch trotzdem zu zahlen sein.
mehrKautionsrückversicherung und Irrtum über die Steuerpflicht - Auslegung des Versicherungsteuergesetzes
Der Bundesfinanzhof entschied zur versicherungsteuerlichen Behandlung einer stillen Mitversicherung und zur Methode der Berechnung nachzuerhebender Versicherungsteuer.
mehrÜberlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung - Kein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe
Wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor.
mehrBetriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen im Jahr 2022
Nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, sind abzugsfähig.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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11.09.2024
Weder Umfang ausbezahlter Arbeitslöhne noch Höhe der Lohnsteuer genau feststellbar - Schätzung rechtmäßig
Das Finanzgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt berechtigt war, einen Fliesenleger, der den Umsatz nicht allein mit seinen Arbeitnehmern im erklärten Umfang erbracht haben kann, mit Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge in Anspruch zu nehmen (Az. 3 K 1158/22).
Wenn sich weder der Umfang der ausbezahlten Arbeitslöhne feststellen noch die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer berechnen lässt, weil der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht geführt hat und deshalb die Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeiter nicht zu ermitteln sind, sind Arbeitslöhne und die darauf entfallende Lohnsteuer gemäß § 162 Abgabenordnung zu schätzen.
Im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes kann das Gericht bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagen. Der Arbeitgeber haftet hier für Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.
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