Aktuelles
Infothek
Zurück zur ÜbersichtBaum stürzt während Unwetter auf Auto - keine Gefährdungshaftung für Bäume
Im Streit um Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baumpflege wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin, deren Pkw durch einen umgestürzten Baum einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, auf Zahlung von 2.875 Euro gegen die Trägerin eines Parkhauses ab (Az. 113 C 18489/22).
Im Streitfall hatte die Klägerin ihren Pkw auf einer öffentlichen Straße gegenüber dem Parkhaus der Beklagten geparkt, für welches die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht und die Baumpflege übernommen hatte. Eines Nachts stürzte ein auf dem Gelände des Parkhauses stehender Baum während eines Unwetters um und fiel mit der Krone auf den Pkw der Klägerin. Den dadurch entstandenen Schaden machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend. Sie warf der Beklagten vor, ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baumpflege verletzt zu haben. Wäre der Baum ordnungsgemäß kontrolliert worden, hätte dessen mangelnde Standfestigkeit auffallen müssen.
Das Amtsgericht München wies die Schadenersatzklage ab. Die pauschale Behauptung der Klägerin reiche nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu begründen. Es bestehe weder ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein bei einem Unwetter umgestürzter Baum vorgeschädigt war, noch gebe es eine Gefährdungshaftung für Bäume. Die Klägerin habe für die von ihr behauptete Vorschädigung des Baumes keinerlei Beweise erbracht. Auch die von ihr vorgelegten Lichtbilder, welche die Überreste des Baumes lediglich aus der Entfernung zeigten, reichten als Beweis nicht aus. Im Übrigen könne auch ein gesunder Baum bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien derartige Ereignisse als naturbedingt hinzunehmen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
11.09.2024
Bewirtung eigener Arbeitnehmer - „Geschäftliche” Veranlassung von Bewirtungskosten?
Eine „geschäftliche” Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen... mehr
11.09.2024
Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nach den regelmäßigen monatlichen Dienstbezügen (Grundlohn) und nicht nach dem... mehr
11.09.2024
Weder Umfang ausbezahlter Arbeitslöhne noch Höhe der Lohnsteuer genau feststellbar - Schätzung rechtmäßig
Das Finanzgericht Nürnberg hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt berechtigt war, einen Fliesenleger, der den Umsatz nicht allein mit seinen Arbeitnehmern im erklärten Umfang erbracht haben kann, mit... mehr
23.07.2024
Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Zeitpunkt unklar
Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten kommen wird. Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts über die Pflicht zur... mehr
23.07.2024
Die E-Rechnung kommt
Um den digitalen Wandel in Deutschland voranzutreiben, wurde im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes mit Wirkung ab dem 01.01.2025 die verpflichtende E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich eingeführt. Bei... mehr
ältere >> |