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Mehraktiger unterjähriger Erwerb („Blockerwerb“) kann § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfallen
Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.
mehrKein Anspruch auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes für Hunde im Außenbereich
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes auf einem Grundstück im Außenbereich, wenn das Vorhaben keinen Privilegierungstatbestand erfüllt.
mehrGewinn aus marktüblicher Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung stellt keinen lohnsteuerbaren Arbeitslohn dar
Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.
mehrUnterlassungsanspruch: Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Beitragserhebung ist rechtswidrig
Die Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Ermittlung der Geschossfläche ist rechtswidrig. Dem Betroffenen steht ein Unterlassungsanspruch zu, der eine Drohnenbefliegung seines Grundstücks verbietet.
mehr140 cm breites Hotelbett für zwei Personen zu eng - Anspruch auf Rückerstattung
Weil sich zwei Urlauber ein 140 cm breites Hotelbett teilen mussten, erhalten sie 15 Prozent des Reisepreises zurück.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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23.02.2024
Auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers ist eine steuerliche Betriebsprüfung zulässig
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere.
Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. So entschied das Hessische Finanzgericht.
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