Aktuelles
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Jobcenter darf Geldgeschenk für Pilger-Reise nach Mekka auf Bürgergeld anrechnen
Ein Jobcenter ist berechtigt, ein Geldgeschenk für eine Pilgerreise als Einkommen bzw. Vermögen auf das Bürgergeld anzurechnen. Das Geldgeschenk hatten die drei Leistungsempfänger von ihrer Nachbarin erhalten, um nach Mekka reisen zu können.
mehrGegenüber GbR erlassener Feststellungsbescheid über Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bindend für Einkommensteuer des Gesellschafters
Die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen in einem gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erlassenen Feststellungsbescheid entfaltet auch Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung der am Vermögen der GbR beteiligten Gesellschafter.
mehrGewerbesteuerrechtliche Kürzung bei eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr nur bei Verfügungsmacht über das jeweilige Schiff
Das Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung setzt bei eingecharterten Schiffen Verfügungsmacht über das jeweilige Schiff voraus.
mehrZur Kündigung eines Schwerbehinderten während der Probezeit
Eine Kündigung eines Schwerbehinderten in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann diskriminierend und damit unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nicht durchgeführt hat.
mehrEinseitige Preiserhöhung von Vodafone - Sammelklage-Anmeldung jetzt möglich
Vodafone erhöhte im Jahr 2023 bei laufenden Internet- und Festnetzanschlüssen einseitig die Preise – aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverband ohne Grundlage. Mit dem Klage-Check können Verbraucher prüfen, ob die Klage zu ihrem Fall passt und sie kostenlos mitmachen können.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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20.08.2018
Keine überhöhten Anforderungen an Rechnung für Vorsteuerabzug
Eine Rechnung muss, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, insbesondere
Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung)
der gelieferten Gegenstände und zum Umfang und zur Art der sonstigen
Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
enthalten. Entscheidend ist, dass die Rechnungsangaben es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Deshalb dürfen keine
überhöhten oder unzumutbaren Anforderungen an die Rechnung gestellt
werden.
So kann sich z. B. die grundsätzlich erforderliche Angabe des Kalendermonats,
in dem die Leistung erfolgte, aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung
ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen
ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung
ausgestellt wurde. Dabei muss das Finanzamt auch ergänzende zusätzliche
Informationen des Steuerpflichtigen berücksichtigen und darf sich nicht auf
die Prüfung der Rechnung selbst beschränken.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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