Aktuelles
Infothek
140 cm breites Hotelbett für zwei Personen zu eng - Anspruch auf Rückerstattung
Weil sich zwei Urlauber ein 140 cm breites Hotelbett teilen mussten, erhalten sie 15 Prozent des Reisepreises zurück.
mehrFluggesellschaft hat bei Möglichkeit der Reservierung von Mietwagen über ihre Webseite Informationspflichten
Von einer Fluggesellschaft sind die Informationspflichten gemäß § 312d BGB, Art. 246a EGBGB einzuhalten, wenn sie über ihre Webseite die Möglichkeit anbietet, Mietwagen zu reservieren und die Verbraucher personenbezogene Daten angeben müssen.
mehrEntschädigungsleistungen wegen Verlegung einer Erdgasleitung - Keine Verteilung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Zahlungen eines Energiekonsortiums für die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Verlegung einer Erdgasleitung auf eine Laufzeit von 25 Jahren verteilt werden können.
mehrVon schweizerischer Unfallversicherung ausbezahlte Unfalltaggelder im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zur Berücksichtigung der von einer schweizerischen Unfallversicherung an einen Grenzgänger nach nicht auf dem Arbeitsweg erlittenem Nichtberufsunfall ausbezahlten Unfalltaggelder im Rahmen des Progressionsvorbehalts.
mehrEingangsleistungen im Zusammenhang mit Bezahlsystem „paydirekt” bzw. „giropay” - Vorsteuerabzug der Bank
Das Finanzgericht Münster hatte zum Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem „paydirekt” zu entscheiden.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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25.03.2024
Kein Anspruch auf Pflegepauschbetrag bei nur geringfügigen Pflegeleistungen
Ein Sohn besuchte seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.
Das Sächsische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.
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