Aktuelles
Infothek
Wettbewerbsverstoß: Anspruch auf Unterlassung fehlerhafter Angabe des Gesamtpreises auf Mietwagenportal
Wenn in der Trefferliste auf einem Mietwagenportal ein Gesamtpreis genannt wird, obwohl noch zusätzliche Gebühren entstehen können, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Servicegebühr für die Fahrzeugrückgabe mit leerem Tank, die Einweggebühr und die Gebühr “junge Fahrer” nicht im Gesamtpreis enthalten sind.
mehrSteuererstattungsanspruch aufgrund Lohnsteuerabzugs gehört zur Insolvenzmasse
Das Sächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob die Erstattung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2016 zur Insolvenzmasse gehört.
mehrZerstrittene WEG: Ermächtigung eines Eigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Verwalterbestellung mittels einstweiliger Verfügung rechtmäßig
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos und zerstritten ist, kann sich ein Wohnungseigentümer mittels einer einstweiligen Verfügung dazu ermächtigen lassen, eine Eigentümerversammlung zwecks Bestellung eines Verwalters einzuberufen.
mehrBei geringfügig beschäftigtem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine Lohnsteuer-Pauschalierung
Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich im Rahmen des § 40a EStG nicht nach einkommensteuerrechtlichen, sondern ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Danach sind die Voraussetzungen für eine steuerliche Pauschalierung gemäß § 40a EStG zu prüfen.
mehrUmsätze aus „Betreutem Wohnen” nicht steuerfrei
Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die Umsätze der Klägerin im Bereich „Betreutes Wohnen” umsatzsteuerfrei sind.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
Zurück zur Übersicht
26.08.2021
Corona-Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus
Das Arbeitsgericht Aachen hat festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließt.
Ein Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest und führte einen COVID-19-Test durch, welchen er dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilte. Wenige Tage später ordnete das Gesundheitsamt gegenüber dem Arbeitnehmer Quarantäne an (der COVID-19-Test fiel im Nachgang negativ aus). Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die beklagte Arbeitgeberin die zunächst an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung würden nach Ansicht der Arbeitgeberin Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängen.
Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg. Die angeordnete Quarantäne schließe den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer nicht aus. Zwar setze der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraus. Jedoch liege diese Voraussetzung im Streitfall vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.
Zurück zur Übersicht