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Jobcenter darf Geldgeschenk für Pilger-Reise nach Mekka auf Bürgergeld anrechnen
Ein Jobcenter ist berechtigt, ein Geldgeschenk für eine Pilgerreise als Einkommen bzw. Vermögen auf das Bürgergeld anzurechnen. Das Geldgeschenk hatten die drei Leistungsempfänger von ihrer Nachbarin erhalten, um nach Mekka reisen zu können.
mehrGegenüber GbR erlassener Feststellungsbescheid über Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bindend für Einkommensteuer des Gesellschafters
Die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen in einem gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erlassenen Feststellungsbescheid entfaltet auch Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung der am Vermögen der GbR beteiligten Gesellschafter.
mehrGewerbesteuerrechtliche Kürzung bei eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr nur bei Verfügungsmacht über das jeweilige Schiff
Das Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung setzt bei eingecharterten Schiffen Verfügungsmacht über das jeweilige Schiff voraus.
mehrZur Kündigung eines Schwerbehinderten während der Probezeit
Eine Kündigung eines Schwerbehinderten in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann diskriminierend und damit unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nicht durchgeführt hat.
mehrEinseitige Preiserhöhung von Vodafone - Sammelklage-Anmeldung jetzt möglich
Vodafone erhöhte im Jahr 2023 bei laufenden Internet- und Festnetzanschlüssen einseitig die Preise – aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverband ohne Grundlage. Mit dem Klage-Check können Verbraucher prüfen, ob die Klage zu ihrem Fall passt und sie kostenlos mitmachen können.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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26.08.2021
Wohnungsvermietung: Energielieferungen sind steuerpflichtige Hauptleistungen
Vor dem Finanzgericht Münster klagte die Vermieterin eines Grundstücks, auf dem sich u. a. ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befand. Sie installierte 2016 eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Die Klägerin gab Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung. Sie gab steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter an und Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen. Es errechnete sich ein Erstattungsbetrag. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, es handele sich bei den Energielieferungen um unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung und setzte die Umsatzsteuervoranmeldungen auf 0 Euro fest.
Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Es entschied, dass die durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen sind.
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