Aktuelles
Infothek
Zurück zur ÜbersichtEuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbstständiger Nebenleistung zur Beherbergung
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG enthaltene Aufteilungsgebot für kurzfristige Übernachtungsleistungen in Hotels, Pensionen und auf Zeltplätzen mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Az. XI R 11/23, XI R 13/23 und XI R 14/23).
Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz unterlag in der Zeit von 2005 bis zum 30.06.2020 und wieder ab dem 01.01.2023 die Übernachtung dem Steuersatz von 7 %, während die im Zusammenhang mit der Übernachtung angebotenen weiteren Leistungen – wie z. B. Gestellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, WLAN mit dem Normalsteuersatz zu versteuern waren und sind. Das gleiche galt lt. Auffassung der Finanzverwaltung auch für das Frühstück, selbst wenn es in dem einheitlichen Übernachtungspreis mit einbezogen war.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ebenso die weiteren Klägerinnen in dem Verfahren XI R 13/23 und XI R 14/23 vertreten dagegen die Auffassung, dass die Regelung im Umsatzsteuergesetz gegen das Unionsrecht in Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 u. 2 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt. Diese Regelung lasse nach ihrer Auffassung keine Aufteilung zu, da es sich bei den strittigen Leistungen um Nebenleistungen zu der Hauptleistung „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung“ handele. Dabei beriefen sich die Klägerinnen auf das EuGH-Urteil C-463/16, in dem eine künstliche Aufteilung zur Einordnung in unterschiedliche Steuersätze ebenfalls abgelehnt wurde. Das Sächsische Finanzgericht und der Bundesfinanzhof sehen das Frühstück allerdings als selbstständige Hauptleistung an, sodass dafür der allgemeine Steuersatz zur Anwendung kommen muss. Dies gilt auch für andere Leistungen, für die der Übernachtungsgast ein besonderes Entgelt entrichten muss, wenn er sie nach seiner Entscheidung in Anspruch nimmt. Kann die Leistung aber nicht abgewählt werden, dann ist sie mit der Hauptleistung untrennbar verbunden. Insoweit weicht der Bundesfinanzhof von der Auffassung des Finanzgerichts ab und er musste nur noch entscheiden, ob das deutsche Aufteilungsgebot mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Der Bundesfinanzhof ist zwar der Auffassung, dass das nationale Aufteilungsgebot dem EU-Recht entspricht, hat aber Bedenken, ob sich diese Auffassung für den EuGH ebenso darstellt. Daher hat er die Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Es bleibt daher weiter abzuwarten, welche Auffassung der EuGH zur Aufteilung für die verschiedenen mit der Übernachtung angebotenen weiteren Leistungen vertritt.
Hinweis
Sind Sie betroffen? Dann wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
![]() |
28.04.2025, 14:52
Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem... mehr
28.04.2025, 14:50
Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Die angebliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und... mehr
28.04.2025, 14:48
Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2024
Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig... mehr
25.02.2025, 10:45
2025 werden mehr Rentner steuerpflichtig
Durch die in diesem Jahr zu erwartende Rentenerhöhung rutschen 2025 rund 73.000 Senioren neu in die Steuerpflicht. Das geht aus aktuellen Schätzungen des Bundesfinanzministeriums hervor. Somit werden insgesamt... mehr
25.02.2025, 10:41
Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur mit Rechnung und Überweisung
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (gem. § 35a EStG) gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers. Die... mehr
ältere >> |