Aktuelles
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Künstlersozialabgabe soll 2023 bei 5,0 Prozent liegen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 eingeleitet. Danach wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben.
mehrTerminversäumnis bei Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des Kindergeldes
Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt.
mehrErstattungsberechtigter bei Steuerzahlung ohne Rechtsgrund
Wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags.
mehrKeine Haftung einer Bank beim Betrug im Online-Banking bei grober Sorgfaltspflichtverletzung
Eine Bank muss einer Kundin den Betrag nicht ersetzen, den diese auf eine fingierte Aufforderung im Online-Banking an einen unbekannten Betrüger überwiesen hat, wenn eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.
mehrBei Stationierung von weniger Flugzeugen am BER Kündigungen nur teilweise wirksam
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über betriebsbedingte Kündigungen entschieden, die die Fluggesellschaft Easyjet in Folge einer Reduzierung der am Flughafen BER stationierten Flugzeuge ausgesprochen hat.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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29.06.2022
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können nur als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugsfähig sein, soweit der Steuerpflichtige sie selbst trägt (sog. Drittaufwand ist nicht abzugsfähig). Der Finanzsenat Bremen hat in einem Erlass vom 22.02.2022 die Verwaltungsauffassung zu verschiedenen Konstellationen bei Ehepartnern oder Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aufgezeigt:
Im Wesentlichen wird festgestellt, dass bei Immobilien im Miteigentum (Ehegatten, nichtehelicher Lebensgemeinschaften) zu unterscheiden ist zwischen a) grundstücksbezogenen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, etc.) und b) nutzungsbezogenen Aufwendungen (z. B Reinigungskosten, etc.).
Aufwendungen zu a) sind nur anteilig gemäß der Miteigentumsquote abzugsfähig.
Aufwendungen zu b) sind voll abzugsfähig, soweit vom Steuerpflichtigen getragen. Das gilt auch, wenn die Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten oder der Partner erfolgt.
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