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Zurück zur ÜbersichtZur Umsatzsteuerpflicht mittelbarer Leistungen für die Seeschifffahrt
Die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht, ist nicht nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden können. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 UStG, § 18, § 13 UStDV kommt es daneben nicht an. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 168/19).
Im Streitfall seien die Leistungen der GmbH an die X nicht nach Artikel 148 Buchst. a bis d MwStSystRL, § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei. Der Steuerbefreiung stehe zwar nicht bereits entgegen, dass die GmbH ihre Leistung nicht unmittelbar an ein Unternehmen der Seeschifffahrt erbracht habe. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen auch mittelbar der Seeschifffahrt dienende Leistungen steuerfrei sein können, lagen aber im Streitfall nicht vor.
Die von der GmbH erbrachte Leistung habe lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die X – unter Inanspruchnahme noch anderer Leistungen anderer Steuerpflichtiger – ihrerseits die steuerfreien Löscharbeiten unmittelbar gegenüber den Betreibern der Seeschiffe erbringen konnte. Die von der GmbH an die X erbrachten Leistungen konnten aber auch anders eingesetzt werden. Danach konnte die X die Spezialfahrzeuge der GmbH auch für eigene Zwecke oder für steuerpflichtige Leistungen an Dritte verwenden. Dies lag bereits im Wesen der Leistung der GmbH und hing deshalb nicht ausschließlich von der Art des zu beladenden oder entladenden Schiffs ab. Denn bereits das Erfordernis solcher besonderen Mechanismen schließe die Steuerbefreiung aus. Die im Streit stehenden Leistungen seien danach steuerpflichtig.
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